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Das sind wir: Als Ingenieurbüro für Mechatronik, Automatisierung und Robotik sind wir stolz darauf, unsere Systeme als echtes German Engineering in die ganze Welt zu liefern. In unserer idyllischen bayerischen Manufaktur in Schorndorf setzen wir stets höchste Qualitätsmaßstäbe, um innovative Lösungen für Ihre individuellen Anforderungen zu schaffen.

"Engineering ausm Woid for the World" ist nicht nur unser Slogan, sondern unsere Leidenschaft. Hier trifft meisterhafte Handwerks- und Ingenieurskunst auf grenzenlose Innovation. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft – weltweit.

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Ingenieurbüro Muhr GmbH und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des. § 14 BGB sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlicher Sondervermögen, ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB und/oder andere einseitige Regelungen des Kunden, wie z.B. Einkaufsbedingungen, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung der AGB ausdrücklich schriftlich zu.

Unsere AGB stehen für unsere Kunden unter der Homepage auf www.ib-muhr.de zum Abruf und Ausdruck zur Verfügung.

2. Angebote / Vertragsschluss

Unsere Angebote, ob schriftlich oder mündlich abgegeben, sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben, etc. sind nur annähernd maßgebend, sie verpflichten uns nur zu Auftragsannahme, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten Bestellungen ausschließlich erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich durch Auftragsbestätigung bestätigt sind. Ein Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer an uns. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung unverzüglich informiert; eine etwa bereits erhaltene Gegenleistung werden wir ggf. unverzüglich erstatten. Entsprechendes gilt für den Fall erheblicher, unvorhersehbarer und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen und/oder Betriebsunterbrechungen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung ohne Verschulden gehindert sind.

3. Lieferfrist / Lieferung

a. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur bei diesbezüglicher, ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung vor. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Voraussetzung für den Liefertermin bzw. Beginn der Lieferfrist ist jedoch, dass sämtliche technische und geschäftliche Einzelheiten des Auftrages geklärt sind (z.B. die Bereitstellung von Ausführungszeichnungen, Musterteile, Funktions-Ablaufbeschreibungen, Pflichtenheft etc.) und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (Beibringung von behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Leistung einer Anzahlung etc.) erfüllt hat.

b. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt u.a. voraus:

 reibungslose Anlieferung der erforderlichen Materialien von unseren Vor- bzw. Unterlieferanten,

 störungsfreien Betriebsablauf,

 keine außerbetrieblich auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf die geordnete Vertragsabwicklung nehmen,

 Einhaltung aller Verpflichtungen seitens des Bestellers.

c. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Vor- bzw. Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzug der Anlieferung von Materialien durch unsere Vor- bzw. Unterlieferanten.

d. Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich.

e. Werden Versand bzw. Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehende Kosten berechnet.

f. Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen sind wir berechtigt, bei unveränderter Gesamtmenge Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

g. Bei Lieferungen oder Versand durch die Bahn oder mittels Spediteur ist in einem Schadensfall der Entschädigungsantrag unmittelbar bei der Bahn oder bei dem Spediteur zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug an unseren Rechnungen. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.

4. Gefahrübergang / Versand

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.

5. Montage

Für eine etwaig notwendige Montage, Inbetriebnahme und Einweisung des Bedienpersonals beim Kunden stellen wir geeignete Fachmonteure zur Verfügung. Soweit für diese Leistung keine gesonderte Vergütung vereinbart ist, erfolgt diese abhängig vom erbrachten Aufwand nach unseren aktuell gültigen Montagesätzen. Vom Kunden werden geeignete Hebezeuge (z.B. Gabelstapler, Hubwagen etc.) einschließlich berechtigten Personals und mit ausreichender Hublast, sowie Hilfsmaterial (Anschlagmaterial, Ketten etc.) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Montage, Inbetriebnahme und Einweisung werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Kunde von einer späteren Bestellung der für sein Vorhaben erforderlichen Ware Abstand nimmt.

6. Preise / Zahlungsbedingungen

a. Unsere Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets Nettopreise und verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b. Unseren Angeboten liegen stets die am Abgabetag gültigen Material-, Lohn- und Frachtkosten zugrunde. Erhöhen sich die Preise für Rohstoffe, Löhne (tariflich bedingt) oder auch für Frachtkosten nachweisbar um über 10% seit Abschluss des Vertrages, sind wir berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen.

c. Wir sind, wenn wir dies für erforderlich halten, berechtigt, eine Lieferung von der vorherigen Bezahlung des vollen bzw. Teilkaufpreises abhängig zu machen.

d. Die Zahlungsbedingungen für unsere Rechnungen richten sich nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen. Falls keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gelten die folgenden Bedingungen:

 30% nach Auftragseingang und Bestätigung des Auftrages durch die Ingenieurbüro Muhr GmbH

 60% nach vollständiger Lieferung

 10% nach betriebsfertiger Übergabe oder Produktionsbeginn.

Alle Zahlungen netto innerhalb 14 Tagen

e. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird (z.B. Nichteinlösung eines Schecks), oder kommt dieser mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.

f. Bei Überschreiten eines Zahlungstermins sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten in der für die Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ohne dass es einer förmlichen Mahnung bedarf.

g. Der Besteller ist, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

h. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung, frühestens jedoch mit dem der Ablieferung.

i. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB legen wir fest, welche Forderungen der Kunde durch Zahlung zu erfüllen hat.

7. Mängel / Gewährleistung

a. Die Ware ist sofort auf Mängel zu untersuchen. Sichtbare Mängel oder Beanstandungen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Eine Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung bei uns eingeht. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff.4 dieser AGB.

b. Bei Beanstandungen ist uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung des Mangels zu geben. Begutachtungen oder Prüfungstests für gelieferte Materialien sind für uns nur verbindlich, wenn sie in unserem Einverständnis und in unserer Gegenwart vorgenommen worden sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbstständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.

c. Bei berechtigter, fristgemäßer Beanstandung beheben wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Stattdessen können wir dem Besteller in geeigneten Fällen auch den Minderwert angemessen vergüten.

d. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

e. Alle weiteren Gewährungsleistungsansprüche, insbesondere Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Schäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind.

Eine Gewährleistung besteht ebenfalls nicht:

 für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Nichtbeachtung des Wartungsplans, oder andere Ereignisse entstehen, die wir nicht zu vertreten haben,

 für Schäden, welche auf Änderungen und Instandsetzungsarbeiten beruhen, die der Besteller ohne unser Einverständnis vorgenommen hat,

 für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller hinsichtlich der Ausführung der Bau- und Montagearbeiten

 besondere Anweisungen gegeben und/oder bestimmte Materialien vorgeschrieben hat,

 für Schäden, welche auf der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer, vom Besteller eingesetzter Unternehmer beruhen.

 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

f. Für Schäden und Ersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Ansprüche auf Kostenerstattung und entgangenen Gewinn wegen Produktionsausfall, wird nicht gehastet.

8. Haftungsausschluss / Rücktritt

a. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn vom Besteller von Dritten zu liefernde oder beizustellende Ware fehlerhaft ist und deswegen die Leistung nicht erbracht werden kann.

b. Ein Haftungsausschluss soll auch für Schäden gelten, die durch Personal entstehen, das durch Vorgaben allein des Bestellers eingesetzt wird. Für die Mangelfreiheit von uns dazu bestellter Ware treten wir nicht ein, wir treten jedoch unsere Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Besteller ab.

c. Wir haften gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.

d. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt und zwar beschränkt auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit aktuellen Deckungssummen von max. 5.000.000,00 € pro Schadensfall bzw. max. 1.000.000,00 € pro Jahr, nur für Personen und Sachschäden, nicht für reine Vermögensschäden.

e. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

f. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

g. Unsere Haftung bei mittelbarer oder unmittelbarer Beschädigung der im Eigentum des Bestellers stehenden Ware, die von uns wo auch immer mit bearbeitet wird, schließen wir für den Fall der fahrlässigen Schädigung durch unsere Mitarbeiter aus.

h. Wird uns die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bekannt, etwa dadurch, dass ein Antrag auf Insolvenz gestellt wurde, behalten wir uns das Recht vor, sofort von dem Vertrag zurückzutreten, unter Aufrechterhaltung der Ansprüche für die bisher erbrachten Leistungen. Wir behalten uns weiterhin das Recht vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Umfang des Eigentumsvorbehalts: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten beweglichen Waren, Maschinen, Anlagen, Baugruppen, Schaltschränken und sonstigen beweglichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die betreffenden Liefergegenstände werden nachfolgend als “Vorbehaltsware” bezeichnet.
b) Behandlung und Versicherung: Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und entsprechend den Herstellerangaben ordnungsgemäß zu warten. Soweit es sich um hochwertige Liefergegenstände handelt, hat er diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige übliche Sachschäden zu versichern. Ansprüche gegen Versicherer wegen Verlustes oder Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller hat uns auf Verlangen einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen.
Soweit dies technisch möglich, zumutbar und mit einer zulässigen Verarbeitung oder Weiterveräußerung vereinbar ist, hat der Besteller die Vorbehaltsware anhand vorhandener Seriennummern, Typenschilder, Projekt- oder Anlagenkennzeichnungen identifizierbar zu halten. Auf Verlangen hat er uns den jeweiligen Standort mitzuteilen.
c) Verarbeitung und Umbildung: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die hierdurch entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
d) Einbau in Anlagen: Wird die Vorbehaltsware in eine Maschine, Anlage, Produktionslinie oder sonstige technische Einrichtung eingebaut oder mit ihr verbunden, setzt sich unser Eigentum an der Vorbehaltsware fort, soweit diese rechtlich selbstständig und sonderrechtsfähig bleibt. Werden mehrere bewegliche Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache, richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit hierdurch Miteigentum entsteht, steht uns dieses im gesetzlichen Umfang zu; der Besteller verwahrt unseren Miteigentumsanteil unentgeltlich für uns. Führt die Verbindung dazu, dass der Eigentümer einer anderen Hauptsache Alleineigentum erwirbt, tritt der Besteller uns bereits jetzt seine hieraus entstehenden Vergütungs-, Ausgleichs- oder Ersatzansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an.
e) Grundstücke und Gebäude: Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, bleibt der Eigentumsvorbehalt nur bestehen, soweit die Vorbehaltsware kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Vergütungs-, Ausgleichs- und Ersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer oder sonstige Dritte wegen der Verbindung oder des Einbaus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Einbau so vorzunehmen, dass die Vorbehaltsware nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden wird.
f) Weiterveräußerung: Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und sonstige unsere Sicherungsrechte beeinträchtigende Verfügungen sind unzulässig. Der Besteller tritt uns bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich der dazugehörigen Nebenrechte und Sicherheiten in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung einer Sache, an der wir Miteigentum besitzen, erfolgt die Abtretung entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne Vereinbarung von Einzelpreisen veräußert, erfolgt die Abtretung anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren.
g) Forderungseinziehung: Der Besteller bleibt bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Befugnis nicht widerrufen und die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und unsere Ansprüche nicht durch einen objektiv erkennbaren Mangel seiner Leistungsfähigkeit gefährdet werden. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen objektiven Umständen, welche die Erfüllung unserer Forderungen gefährden, können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Nach dem Widerruf hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern auf unser Verlangen die Abtretung mitzuteilen.
h) Zugriffe Dritter: Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Zwangsvollstreckungs- oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen Dritter sowie bei einem Antrag auf Eröffnung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Besteller uns unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Besteller hat den jeweiligen Dritten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen und uns alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte die Kosten der Rechtsverfolgung nicht erstatten kann, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall, soweit er den Zugriff oder die unterbliebene beziehungsweise verspätete Information zu vertreten hat.
i) Herausgabe: Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich und schriftlich. Nach einem wirksamen Herausgabeverlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware herauszugeben und uns nach vorheriger Abstimmung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu ihr zu ermöglichen. Eine eigenmächtige Besitznahme gegen den Willen des Bestellers ist nicht gestattet. Verwerten wir die zurückgenommene Vorbehaltsware, rechnen wir den erzielten Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf unsere Forderungen gegen den Besteller an.
j) Software und Dokumentation: Für Software, SPS-Programme, HMI-Projekte, Robotikprogramme, CAD-Daten, Elektrokonstruktionen, technische Dokumentationen und sonstige digitale Arbeitsergebnisse gelten anstelle des Eigentumsvorbehalts die nachfolgenden Bestimmungen über Nutzungsrechte. Bis zur vollständigen Zahlung der für den jeweiligen Liefergegenstand vereinbarten Vergütung erhält der Besteller ein vorläufiges, einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für Prüfung, Abnahme, Inbetriebnahme und den vereinbarten Betrieb erforderlich ist. Die vertraglich geschuldeten endgültigen Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der auf den jeweiligen Liefergegenstand entfallenden Vergütung eingeräumt. Art und Umfang der endgültigen Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung und dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck. Rechte an Fremdsoftware und Standardkomponenten richten sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Zwingende gesetzliche Rechte des Bestellers, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Sicherungskopien, bleiben unberührt; die Erstellung einer erforderlichen Sicherungskopie kann bei Computerprogrammen nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
k) Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Instruktion / Produkthaftung

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von uns herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiter zu geben. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinem Abnehmer zu treffen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche ausgelöst, stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

11. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die durch eine Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten eines Bestellers im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (BDSG) zu verarbeiten. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsbezogene Daten bei uns gespeichert werden.

12. Rechte Dritter / Urheberrechte

Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen und verpflichtet sich, uns ggf. eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen. An Mustern und Vorschlägen, Zeichnungen oder technischen Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden

13. Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 24 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

14. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Schorndorf. Als Gerichtsstand gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen von Scheck- und Wechselprozessen, unser Geschäftssitz in Schorndorf. Wir sind auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das jeweils aktuelle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die etwaig unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem ursprünglich beabsichtigten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).

Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

Stand: 19.08.2015